Dieses ist vom individualinteresse, also dem interesse des einzelnen, abzugrenzen. Als „öffentliches interesse“ werden die belange des gemeinwohls bezeichnet. Beschädigung bezeichnet jegliche einwirkung auf eine sache, die ihre bestimmungsgemäße brauchbarkeit mehr als geringfügig beeinträchtigt oder ihre stoffliche.
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Der gedanke ist einfach zu.